Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020, § 48) gibt vor, dass bei einer Erneuerung der Fassade gleichzeitig der Wärmeschutz verbessert werden muss*.
*Diese gesetzliche Regelung gilt nicht für denkmalgeschützte Häuser und für Außenwände, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.
I) Was ist im Sinne dieses Gesetzes eine "Erneuerung" der Fassade?
A) Die Anbringung von Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen auf der Außenseite der Fassade.
B) Die Erneuerung des Außenputzes:
Als Putzerneuerung gelten dabei aber keine Ausbesserungen und auch nicht das neue Auftragen von Putz und Farbe auf den bereits vorhandenen Außenputz.
Für kleinere Arbeiten an der Fassade greift die Bagatellgrenze:
Sind weniger als zehn Prozent der Fläche eines Bauteils von Sanierungsarbeiten betroffen, handelt es sich nicht um eine Fassadenerneuerung. So können zum Beispiel Risse im Putz ausgebessert werden. Kleine Ausbesserungen und Reparaturen gelten also nicht als Erneuerung.
II) Was bedeutet eine Erneuerung, also wenn der Außenputz komplett erneuert oder eine Fassadenbeklei- dung angebracht wird, für den Wärmeschutz der Außenwände?
Die Außenwände müssen dann so gedämmt werden, dass der maximale U-Wert von 0,24 W/(m².K) erreicht wird.
III) Welche Verfahren gibt es, um diesen Wärmeschutzstandard zu erreichen?
Je nach Zustand des vorhandenen Mauerwerks gibt es folgende Verfahren:
- Außendämmung mit diffusionsoffenen Mineral- oder Polystyrolsystemen
- Verbesserung der Außen-Dämmung durch Wärmedämmputze
- Spezielle Innendämmungen
Welche Verfahren hier angewendet werden müssen oder können, hängt vom Zustand des Mauerwerks ab und ist im Einzelfall abzustimmen.
IV) Welche Schritte müssen gegangen werden, um die notwendigen Dämm-Maßnahmen festzulegen?
- Feststellung des vorhandenen Bestandes und annähernde Ermittlung des vorhandenen U-Wertes
- Auf Grundlage des vorgefundenen Bestandes wird die Berechnung von erforderlichen und ggf. alternativen Dämmmaßnahmen mit Kostenschätzung vorgenommen
- Baubegleitende Unterstützung der Maßnahme durch Unterstützung bei der Vergabe und Kontrolle
- Hinweis: Es gibt hier auch Förderungen, wobei diese pro WE und Maßnahme auf 12.000 € begrenzt sind.